Gem § 1 Abs 1 1. COVID-19-JuBG waren verfahrensrechtliche Fristen im Zeitraum von 22. 3. bis 30. 4. 2020 unterbrochen. Der OGH (1 Ob 203/20i) hat den EuGH um Vorabentscheidung ersucht, ob das Unionsrecht der Anwendung dieser Unterbrechungsregelung auf die 30-tägige Frist für den Einspruch gegen einen Europäischen Zahlungsbefehl entgegensteht, weil die EuMahnVO 1896/2006 in Art 20 ohnehin einen Rechtsbehelf bei Fristversäumung aufgrund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände vorsieht.
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