In Reaktion auf die Corona-Krise wurden bereits mit den ersten beiden Gesetzespaketen ein COVID-19-Krisenbewältigungsfonds und Härtefallfonds eingerichtet sowie die Fristen im ordentlichen Rechtsmittelverfahren der BAO und im FinStrG der Lauf der Einspruchsfrist, der Rechtsmittelfrist sowie der Frist zur Anmeldung einer Beschwerde unterbrochen (siehe dazu ÖStZ 2020/189 und ausführlich Loser/Urtz, Änderungen im Abgabenverfahren aufgrund des 2. COVID-19-Gesetzes, ÖStZ 2020/217).
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