Eine umfangreiche Novelle zum Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) bringt mit 1. April 2021 auch Verbesserungen bei der Überbrückungsabgeltung.
Ein Arbeitnehmer, der die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen auf Überbrückungsgeld erfüllt und vor Vollendung des 58. Lebensjahres invalid wird und deshalb keinen Anspruch auf Überbrückungsgeld erwerben kann, hat künftig gemäß § 13m Abs 3 BUAG Anspruch auf eine Abgeltung. Diese Abgeltung beträgt 50 % des fiktiv zustehenden Überbrückungsgelds für den Zeitraum des § 13l Abs 3 BUAG, wobei für die Berechnung des Stundenlohns die überwiegende Einstufung in den letzten 260 Wochen vor Beendigung des letzten Arbeitsverhältnisses maßgeblich ist. Die Antragstellung ist innerhalb von 12 Monaten ab Zuerkennung der Invaliditätspension möglich, wobei der Arbeitnehmer die Voraussetzungen nachzuweisen hat .
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