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§ 20a Abs 6 7. Satz dKWG - ein Vorbild?

Dr. Georg Weissel

Anforderungen des Bankenaufsichtsrechts ziehen oft eine erhebliche Belastung nach sich. Solche Vorgaben müssen allerdings in einem einheitlichen Binnenmarkt wettbewerbsneutral ausfallen. Gegenstand des Interesses ist im vorliegenden Fall die in Deutschland in § 20a Abs 6 7. Satz dKWG1 enthaltene Bestimmung, die als weniger drückend als die in Österreich geltende Bestimmung des § 103 Abs 2 letzter Satz SolvaV2 empfunden wird. Thema ist folglich, ob eine § 20a Abs 6 7. Satz dKWG entsprechende Regelung in Österreich unter Beachtung der in der Bankenrichtlinie3 enthaltenen Vorgaben erlaubt ist.

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Artikel-Nr.
ZFR 2010/129

08.10.2010
Heft 5/2010
Autor/in
Georg Weissel

Dr. Georg Weissel ist derzeit in der Group Data Collection der Erste Group Bank AG tätig. Langjährige Praxis im Kreditrisikomanagement im Sparkassensektor; Publikationen zu bankrechtlichen Themen.