Wirtschaftsrecht

Abspaltung zur Aufnahme und Kapitalherabsetzung

Eugen Strimitzer

Der Summengrundsatz als Gläubigerschutzmaßnahme gilt nicht bei der Spaltung zur Aufnahme. Gem § 17 Z 3 SpaltG sind im Falle einer Kapitalherabsetzung der (ab-)spaltenden Gesellschaft vielmehr zwingend die Vorschriften über die ordentliche Kapitalherabsetzung einzuhalten. Der folgende Beitrag beschäftigt sich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Kapitalherabsetzung der spaltenden Gesellschaft erforderlich ist.

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Artikel-Nr.
RdW 2001/547

15.09.2001
Heft 9/2001
Autor/in
Eugen Strimitzer

Mag. Dr. Eugen Strimitzer ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater und Partner der KPMG Austria Alpen-Treuhand Gruppe (www.kpmg.at). Er ist Mitglied der Fachsenate für Unternehmensrecht und Revision sowie Steuerrecht der KWT und schwerpunktmäßig in den Bereichen Steuerrecht und M&A sowie PE/VC tätig.