Die Rechtfertigung für die Adoptionsgebühr bestand nach alter Rechtslage in der Erlangung eines Steuervorteils, weil Fremde dadurch in der Erbschafts- und Schenkungssteuer von der Steuerklasse V (14 bis 60 %) in die Steuerklasse I (2 bis 15 %) wechseln konnten. Seit dem Auslaufen des ErbStG erscheint diese Rechtfertigung problematisch.
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Artikel-Nr.
RdW 2012/532
16.08.2012
Heft 8/2012
Autor/in
Foto: DLA Piper
MMag. Dr. Daniel Varro, LL.M. ist Postdoc-Universitätsassistent an der Universität Wien (Institut für Finanzrecht – Univ.-Prof. Dr. Sabine Kirchmayr-Schliesselberger) und war davor Rechtsanwalt bei einer international tätigen Rechtsanwaltskanzlei in Wien. Er hat zahlreiche steuerrechtliche Publikationen veröffentlicht und ist regelmäßiger Fachvortragender.
Publikationen:
Stiftungseingangssteuer – Handbuch inklusive Kommentierung (2011); Sachbezug für Elektrofahrzeuge: Vorrang der Ökologie vor dem Leistungsfähigkeitsprinzip, taxlex 2015, 251; Substiftungserrichtung mit Altvermögen: Deckung im Stiftungszweck? taxlex 2015, 328; zahlreiche Beiträge in Fachzeitschriften.