Die Aufhebung der Erbschaftssteuer durch den VfGH wird mit Ablauf des 31. 7. 2008 wirksam (Entscheidung vom 7. 3. 2007, G 54/06 ua); dies führt naturgemäß zu Überlegungen über den Zeitpunkt der Entstehung der Erbschaftssteuerschuld. Könnte dieser Zeitpunkt etwa durch eine Bedingung im Testament, die erst nach dem 31. 7. 2008 eintritt, hinausgeschoben werden? Könnte so die Erbschaftssteuer auch für Todesfälle vor dem 1. 8. 2008 endgültig vermieden werden?
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Artikel-Nr.
ÖStZ 2007/623
02.07.2007
Heft 14/2007
Autor/in
Foto: Beigestellt
MMag. Dr. Stephanie Fröhlich ist Mitarbeiterin einer international tätigen Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Zuvor war sie Assistentin am Institut für Finanzrecht der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien. Sie studierte Rechtswissenschaften und Betriebswirtschaftslehre.
Foto: BDO Austria GmbH
Prof. Dr. Karl E. Bruckner war Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Geschäftsführer und Partner der BDO Austria GmbH, Wien, Vizepräsident der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sowie Vorsitzender des Fachsenats für Steuerrecht der KWT.