Die Zwischenschaltung einer GmbH ist nach Ansicht des deutschen Bundesfinanzhofs
prinzipiell nicht missbräuchlich, wenn die GmbH nicht funktionslos ist, dh sie eine
wesentliche - wertschöpfende - eigene Tätigkeit (hier Bebauung des erworbenen
Grundstücks und nicht nur Verkauf von durch Dritte hergestellten Immobilien)
ausübt.1 Angesichts der auch in Österreich
herrschenden Diskussion iZm zwischengeschalteten Kapitalgesellschaften hat der Fall
auch hierzulande Relevanz.
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Artikel-Nr.
RdW 2010/467
17.07.2010
Heft 7/2010
Autor/in
Foto: Privat
Mag. Bernhard Renner † war Richter am Bundesfinanzgericht, Außenstelle Linz, Bereichsredakteur der BFG-Datenbank, Fachautor, Seminarvortragender und Vorsitzender bzw Prüfungskommissär bei Steuerberaterprüfungen sowie Mitglied des Fachsenates für Steuerrecht der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Der Verlag trauert um seinen langjährigen Herausgeber und Autor, der am 23. Jänner 2020 überraschend verstorben ist.
Publikationen:
Zahlreiche Fachartikel in verschiedenen Zeitschriften, Buchbeiträge, Autor und Herausgeber von Standardwerken im Steuerrecht.