Gem § 207 UGB sind Forderungen in der Bilanz maximal in der Höhe des Wertes anzusetzen, der ihnen am Abschlussstichtag beizulegen ist. Der nachfolgende Beitrag zeigt anhand von 2 Beispielen die bilanzielle Behandlung von erfolgswirksam und erfolgsneutral eingebuchten Forderungen.
Gem § 207 UGB gilt für Forderungen des Umlaufvermögens das strenge Niederstwertprinzip. Un- und unterverzinste Forderung sind in der Unternehmensbilanz auf Basis des Vorsichtsprinzips mit dem Barwert anzusetzen, sofern anstelle der marktüblichen Verzinsung keine anderen Rechte oder vermögenswerten Vorteile gewährt werden (verdeckte Verzinsung). Eine Verpflichtung zur Abzinsung wird aus Gründen der Wirtschaftlichkeit erst ab einer Restlaufzeit von mehr als drei Monaten angenommen. In der deutschen Literatur geht man von einer Abwertungsverpflichtung sogar erst ab einer Restlaufzeit von einem Jahr aus.
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