Die Fragestellung, ob die Steuerberatung und die Abschlussprüfung eines Unternehmens durch ein und dieselbe Rechtsperson bewerkstelligt werden können, gibt vor dem Hintergrund des § 271 Abs. 2 Z. 5 HGB immer wieder Anlass zu Diskussionen. Im Beitrag wird anhand der einschlägigen Judikatur eine möglichst exakte Trennlinie zwischen erlaubten und nach § 271 Abs. 2 Z. 5 HGB verbotenen Tätigkeiten gezogen.
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Artikel-Nr.
RWZ 2001/30
20.03.2001
Heft 3/2001
Autor/in
Foto: Tania Marcadella
Univ.-Doz. Dr. Friedrich Fraberger, LL.M. (International Tax Law, Vienna), ist geschäftsführender Gesellschafter einer international tätigen Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in Wien, lehrt Betriebswirtschaftliche Steuerlehre am Institut für Revisions-, Treuhand- und Rechnungswesen der Wirtschaftsuniversität Wien und ist ordentliches Mitglied des Fachsenates für Steuerrecht der Kammer der Wirtschaftstreuhänder.
Foto: Anna Zora
em. o.Univ.-Prof. Dr. Romuald Bertl ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater sowie Präsident des Rechnungslegungsbeirates des AFRAC. Autor zahlreicher Fachpublikationen.