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§ 63a IO im Gefüge insolvenzrechtlicher Zuständigkeitsregelungen

Mag. Dr. Christian Jetzinger, LL.M.

§ 63a IO steht in einem Spannungsverhältnis zu bereits in der Insolvenzordnung geregelten Gerichtsständen zu Verfahren mit Insolvenznähe. Dieses Spannungsverhältnis gilt es aufzulösen.

Mit dem 26. 6. 2017 trat die neue EuInsVO 20151 in Kraft und löste damit die seit 31. 5. 2002 in Geltung stehende EuInsVO2 ab. Dadurch kam es zu einer massiven Reform des europäischen Insolvenzrechts, insb wurde erstmals die Zuständigkeit für insolvenznahe Verfahren in der Verordnung verankert.3 Nach Art 6 Abs 1 EuInsVO 2015 ist die Zuständigkeit der Gerichte des Eröffnungsstaats gegeben, wenn die Klage ihren Ursprung im Insolvenzverfahren hat und in engem Zusammenhang damit steht.4 Dies setzt die Entstehung des Anspruchs mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder einen materiellen Insolvenzgrund voraus.5 Art 6 Abs 1 EuInsVO 2015 legt die internationale Zuständigkeit des Eröffnungsstaats fest, wobei sich die sachliche und örtliche Zuständigkeit nach dem Recht des Eröffnungsstaats richten.

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Artikel-Nr.
ZIK 2020/116

21.07.2020
Heft 3/2020
Autor/in
Christian Jetzinger

Mag. Dr. Christian Jetzinger, LL.M. ist Universitätsassistent am Institut für Zivilprozessrecht, Insolvenzrecht und Vergleichendes Prozessrecht der Johannes Kepler Universität Linz.