Der Beitrag befasst sich mit der Abzinsung langfristiger Rückstellungen im Unternehmens- und Steuerrecht.
Die X-GmbH bilanziert zum 31. 12. 2013 eine langfristige Verbindlichkeitsrückstellung. Der voraussichtliche Erfüllungsbetrag Ende 2023 beträgt 100 und wird unternehmensrechtlich
nicht abgezinst (Bilanzansatz 31. 12. 2013 daher 100)abgezinst mit einem Marktzins von 2,5 % (Bilanzansatz 31. 12. 2013 daher aufgrund 10-jähriger Abzinsung 78,12).
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Artikel-Nr.
RWZ 2014/65
27.10.2014
Heft 10/2014
Autor/in

Foto: Anna Zora
em. o.Univ.-Prof. Dr. Romuald Bertl ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater sowie Präsident des Rechnungslegungsbeirates des AFRAC. Autor zahlreicher Fachpublikationen.

Foto: Fotostudio Stephan Huger
Univ.-Prof. MMag. Dr. Klaus Hirschler, StB ist Professor am Institut für Revisions-, Treuhand- und Rechnungswesen, Abteilung für Rechnungswesen, Steuern und Jahresabschlussprüfung an der Wirtschaftsuniversität Wien. Er ist Stellvertretender Vorsitzender des Fachsenats für Steuerrecht der Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen.