Das BFG habe sich mit mehreren Normenprüfungsanträgen an den VfGH gewendet, weil verfassungsrechtliche Bedenken bezüglich des Abzinsungsfaktors bestünden. Dem BFG sei bedenklich erschienen, dass der Zinssatz gänzlich vom realen Zinsniveau entkoppelt sei und für langfristige ungewisse Verbindlichkeiten ein ungleich niedrigerer Abzinsungsfaktor vorgeschrieben sei. Der VfGH habe die verfassungsrechtlichen Bedenken des BFG nicht geteilt.
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