Die Abzugsfähigkeit von Schadenersatzzahlungen hängt davon ab, ob das dahinterstehende Fehlverhalten der betrieblichen/beruflichen Sphäre zuzuordnen ist oder als private Verhaltenskomponente das Band zu dieser Sphäre bzw Veranlassung durchschneidet. Anhaltspunkte für eine private Veranlassung waren im gegenständlichen Fall weder für das BFG noch für den VwGH erkennbar, zumal der zum Schadenersatz verpflichtete Geschäftsführer zu den dazu führenden Geschäften grundsätzlich legitimiert war, selbst wenn er seinen Kompetenzbereich erheblich überschritten hat.
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