Mit BGBl II 2018/79 wurden ab 27. 4. 2018 auch Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeiten als Bedienstete des Ban Ki-moon Zentrums für globale Bürger und des FES Regionalbüros für Zusammenarbeit und Frieden in Europa vom Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen.
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