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Änderung der Forschungsprämienverordnung

Bearbeiter: Manfred Lindmayr

Bislang steht für die Forschungsleistung, die von einem Einzelunternehmer, einem Gesellschafter einer Personengesellschaft oder einem (gänzlich) unentgeltlich tätigen Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft erbracht wird, keine Forschungsprämie zu, weil die eigene Forschungsleistung in der Bemessungsgrundlage nicht berücksichtigt wird. Um insb Start-Ups und KMU, die nachweislich forschend im Unternehmen tätig sind, besser zu unterstützen, wird in der die Bemessungsgrundlage regelnden Forschungsprämienverordnung nun vorgesehen, dass ein fiktiver Unternehmerlohn berücksichtigt werden kann. Für ab Juli 2022 erstmals beantragte Forschungsprämien kann nun bei Einzelunternehmern, bei Mitunternehmern sowie bei unentgeltlich tätigen Gesellschaftern einer Kapitalgesellschaft ein Betrag von 45 € für jede im maßgebenden Wirtschaftsjahr geleistete Tätigkeitsstunde in begünstigter eigenbetrieblicher Forschung und experimenteller Entwicklung, maximal jedoch 77.400 € für jede Person pro Wirtschaftsjahr, berücksichtigt werden. Voraussetzung dafür ist, dass der ermittelte Betrag aufgrundlage von Zeitaufzeichnungen mit aussagekräftiger Tätigkeitsbeschreibung nachgewiesen wird; dementsprechend bedarf es einer entsprechend validen Dokumentation der Tätigkeit, die als Grundlage für den Ansatz des Pauschalbetrages herangezogen wird. Eine bloße Glaubhaftmachung reicht nicht aus. (BGBl II 2022/302)

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Artikel-Nr.
RdW 2022/488

16.09.2022
Heft 9/2022