In aller Kürze

Änderung der Sachbezugswerteverordnung betreffend kleine arbeitsplatznahe Unterkünfte

Bearbeiterin: Barbara Tuma

Für den Ansatz keines bzw eines geringeren Sachbezugswerts für die kostenlose oder verbilligte Überlassung einer arbeitsplatznahen Unterkunft (Wohnung, Appartement, Zimmer) entfällt in § 2 Abs 7a Sachbezugswerteverordnung die Voraussetzung, dass "die rasche Verfügbarkeit des Arbeitnehmers am Arbeitsplatz nach der Natur des Dienstverhältnisses im besonderen Interesse des Arbeitgebers" liegen muss. Erforderlich ist nunmehr bloß, dass die arbeitsplatznahe Unterkunft "nicht den Mittelpunkt der Lebensinteressen bildet". Unter dieser Voraussetzung stellen somit Dienstwohnungen bis 30 m2 keinen Sachbezug mehr dar.

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Artikel-Nr.
ARD 6615/1/2018

13.09.2018
Heft 6615/2018