Initiativantrag 24. 3. 2022, 2411/A BlgNR 27. GP
➜ Gesetzwerdung bleibt abzuwarten
Bundesgesetz, mit dem das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz und das Ausländerbeschäftigungsgesetz geändert werden sollen
Derzeit sieht § 8 Abs 5 BUAG die Fälligkeit des Urlaubsentgelts am letzten Arbeitstag vor Urlaubsantritt vor. Künftig soll die Fälligkeit des Urlaubsentgelts spätestens mit dem Lohnzahlungszeitraum, in den der Urlaub fällt, eintreten. Der konkrete Fälligkeitszeitpunkt und die Art der Auszahlung richtet sich nach dem auf das Arbeitsverhältnis anzuwendende Kollektivvertrag. Die Möglichkeit, die Auszahlung zu einem früheren Zeitpunkt (zB wie bisher am letzten Arbeitstag vor Urlaubsantritt) vorzunehmen, bleibt aufrecht.
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