Mit 1. 7. 2022 treten Änderungen im IESG in Kraft, die den Regress des Insolvenz-Entgelt-Fonds (IEF) bei Vorliegen einer strafrechtlichen Verurteilung eines (vorerst) Anspruchsberechtigten, des Arbeitgebers (AG) oder eines Organs des AG verändern.
Ferner werden die Behördenzuständigkeiten für das Bescheidverfahren nach dem IESG neu geregelt und es erfolgen Präzisierungen beim Ersatz der DN-Beitragsanteile bzw den Beiträgen nach dem BUAG und dem Gehaltskassengesetz an die Sozialversicherungsträger (SV-Träger). Dieser Beitrag gibt einen Überblick.
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