Ärzte dürfen für die Ausstellung von Bestätigungen für Erwerbstätige betreffend Pflegefreistellung vom Patienten ein Honorar verlangen. Dabei stellt sich die Frage, wer die Kosten dieser Bestätigung trägt.
§ 16 UrlG ordnet weder einen bestimmten Nachweis an noch trifft er eine Aussage darüber, in welcher Form der Nachweis der Dienstverhinderung wegen Pflegefreistellung (oder Haushaltszugehörigkeit bzw der Angehörigeneigenschaft) erbracht werden muss. Ein Dienstnehmer, der den Antritt eines Pflegeurlaubs nach § 16 Abs 1 Z 1 UrlG beabsichtigt, ist gemäß dieser Gesetzesstelle keineswegs zwingend verpflichtet, eine ärztliche Bestätigung als Nachweis der Arbeitsverhinderung des Pflegenden zu erbringen. Vielmehr bleibt es ihm grundsätzlich unbenommen, auch auf andere Weise den Nachweis hierfür zu erbringen, er ist in der Wahl des Mittels frei (vgl LG Linz 8. 2. 1978, 12 Cg 27/77, ARD 3153/15/79).
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