Im Mai 2020 wurde die AFRAC-Stellungnahme 351 zum Konzerneigenkapitalspiegel nach UGB veröffentlicht, sie ersetzt die bislang gültige Stellungnahme KFS/BW 4.2 In weiten Bereichen folgt AFRAC 35 dem bisherigen KFS/BW 4, es werden aber auch einzelne, gesetzlich nicht geregelte Themenbereiche näher behandelt. So enthält AFRAC 35 auch Regelungen zur Darstellung von eigenen Anteilen und Rückbeteiligungen im Konzernabschluss. Außerdem erfolgt eine differenzierte Betrachtung der einzelnen Rechtsformen. Im folgenden Beitrag werden die Regelungen zusammengefasst und Unterschiede zum KFS/BW 4 aufgezeigt.
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Artikel-Nr.
RWZ 2020/46
14.08.2020
Heft 7-8/2020
Autor/in
Foto: WU Wien
Univ.-Prof. Mag. Dr. Eva Eberhartinger, LL.M. ist Leiterin der Abteilung für Betriebswirtschaftliche Steuerlehre am Institut für Accounting and Auditing der WU Wien. Sie ist Mitglied des AFRAC und Autorin zahlreicher Fachpublikationen.
Foto: EY Steuerberatungsgesellschaft m.b.H.
Dr. Kristin Resenig, LL.M. (WU), ist Berufsanwärterin bei EY Österreich und Lektorin an der Wirtschaftsuniversität Wien.
Foto: WUtv
StB Sabine Weintögl, MSc (WU) ist Universitätsassistentin (prae doc) am Institut für Revisions-, Treuhand- und Rechnungswesen der WU Wien sowie Assistentin des Austrian Financial Reporting and Auditing Committee (AFRAC). Sie verfügt über langjährige Erfahrung in der Prüfung von Jahres- und Konzernabschlüssen bei international tätigen Prüfungsgesellschaften.