In aller Kürze

Akteneinsicht in Gesundheitsdaten zur Verteidigung in einem Strafverfahren

Bearbeiter: Wolfgang Kolmasch

Das Interesse, sich in einem Strafverfahren zu verteidigen, kann nach 6 Ob 45/19i die Akteneinsicht in einem zwischen anderen Personen geführten Schadenersatzprozess gegen deren Willen rechtfertigen, auch wenn Gesundheitsdaten betroffen sind. Soweit personenbezogene Daten betroffen sind, seien bei der Prüfung eines Antrags auf Akteneinsicht nach § 219 Abs 2 ZPO die Regelungen der DSGVO zu beachten. Vom Verbot der Verarbeitung von Gesundheitsdaten sei gem Art 9 Abs 2 lit f DSGVO ua die Verarbeitung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen ausgenommen. Diese Ausnahme erfasse nicht nur zivilrechtliche Ansprüche, sondern auch die Verteidigung in einem Strafverfahren. Im konkreten Fall hatte eine Patientin den Spitalserhalter auf Schadenersatz wegen Behandlungsfehlern bei der Entbindung ihres Kindes geklagt. Die diensthabende Hebamme beantragte Akteneinsicht, weil gegen sie ein Strafverfahren in Zusammenhang mit der Entbindung geführt wird. Die Akteneinsicht wurde in Bezug auf die im Schadenersatzprozess eingeholten gerichtlichen Gutachten ohne Zustimmung der Parteien bewilligt, weil das Verteidigungsinteresse der Heb-amme die Geheimhaltungsinteressen der Parteien überwiegt.

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Artikel-Nr.
Zak 2019/518

03.09.2019
Heft 15/2019