Wenn der Fremdüblichkeitsmaßstab nicht eingehalten wird und sich der Gesellschafter bereichert, kann es zu verdeckten Ausschüttungen kommen. Oftmals wird eine verdeckte Ausschüttung erst im Nachhinein durch eine Betriebsprüfung festgestellt, womit ggf die Kapitalertragsteuer nachzuzahlen ist und Säumniszuschläge festgesetzt werden. Das BFG-Erkenntnis vom 28. 12. 2018, RV/7105237/2015, hat aufgezeigt, dass die Nachzahlung der Kapitalertragsteuer verhindert werden kann, indem die verdeckte Ausschüttung (vgl RWP 2014/31) nachträglich als Einlagenrückzahlung qualifiziert wird.
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Artikel-Nr.
RWP 2019/13
18.06.2019
Heft 3/2019
Autor/in
Foto: StS
Mag. Bernhard Winter ist Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Eigentümer der Steuer & Service Steuerberatungs GmbH in Wien. Seine Beratungsschwerpunkte sind österreichische und internationale Rechnungslegung sowie Unternehmenssteuern.
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Mag. (FH) Michael Kern, LL.M. ist Steuerberater und Geschäftsführer der Steuer & Service Steuerberatungs GmbH mit den Beratungsschwerpunkten Konzernrechnungslegung, Unternehmensbesteuerung sowie internationales Steuerrecht.
Foto: privat
Mag. (FH) Peter Dietl ist als Steuerberater in der Steuer & Service Steuerberatungs GmbH mit den Beratungsschwerpunkten (Konzern)Rechnungslegung und Konzernsteuerrecht tätig.
Foto: interfoto
Christina Gazso, MSc (WU) ist als Steuerexpertin in der VERBUND AG tätig. Zuvor war sie mehrere Jahre als Steuerberaterin bei der Steuer & Service Steuerberatungs GmbH mit den Beratungsschwerpunkten Rechnungslegung, Unternehmensbesteuerung und internationales Steuerrecht beschäftigt.