Anfang 2021 sei in § 12a KStG ergänzend zu den bereits bestehenden Abzugsverboten, wie insb des § 12 Abs 1 Z 9 und 10 KStG, die Zinsschrankenregelung aus Art 4 der Anti-BEPS-Richtlinie (Anti-Tax Avoidance Directive, "ATAD") umgesetzt worden. Die Regelung sei erstmalig für nach dem 1. 1. 2020 beginnende Wirtschaftsjahre anzuwenden. Der Umsetzung vorausgegangen war eine Diskussion mit der Europäischen Kommission, weil Ö unter Berufung auf die in der ATAD vorgesehene Übergangsregelung und die vorhandenen Abzugsverbote ursprünglich eine spätere Umsetzung geplant hatte.
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.