Der Arbeitgeber muss bei der Antragstellung auf Altersteilzeitgeld dem AMS eine Bestätigung des Pensionsversicherungsträgers über den frühestmöglichen Pensionsstichtag vorlegen. Eine solche Bestätigung kann aber aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht der Arbeitgeber, sondern nur der Arbeitnehmer selbst einholen.
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