Buchhaltung und Bilanzierung

Anlagevermögen/Umlaufvermögen

Romuald Bertl / Friedrich Fraberger

§ 198 Abs. 2 HGB normiert, dass Vermögensgegenstände als Anlagevermögen auszuweisen sind, wenn sie dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen. Als Negativabgrenzung und Generalklausel bestimmt § 198 Abs. 4 HGB, dass all jene Vermögensgegenstände, die dazu bestimmt sind, nicht dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen, als Umlaufvermögen auszuweisen sind.

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Artikel-Nr.
RWZ 1996, 332

20.11.1996
Heft 11/1996
Autor/in
Friedrich Fraberger

Univ.-Doz. Dr. Friedrich Fraberger, LL.M. (International Tax Law, Vienna), ist geschäftsführender Gesellschafter einer international tätigen Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in Wien, lehrt Betriebswirtschaftliche Steuerlehre am Institut für Revisions-, Treuhand- und Rechnungswesen der Wirtschaftsuniversität Wien und ist ordentliches Mitglied des Fachsenates für Steuerrecht der Kammer der Wirtschaftstreuhänder.

Romuald Bertl

em. o.Univ.-Prof. Dr. Romuald Bertl ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater sowie Präsident des Rechnungslegungsbeirates des AFRAC. Autor zahlreicher Fachpublikationen.