Judikatur / VwGH / Kapitalmarktrecht

Anmerkung zu VwGH 27. 4. 2017, Ro 2016/02/0020 ua

Bearbeiter: Gernot Wilfling

Die gegenständliche Entscheidung beendet eine mehrjährige Auseinandersetzung zwischen VERBUND und FMA. Bereits zum zweiten Mal binnen gut eines Jahres mit der Frage befasst, bestätigt der VwGH nun endgültig, dass der Abschluss des gegenständlichen Memorandums of Understanding ("MoU") durch den VERBUND ein ad-hoc-meldepflichtiger Umstand war.

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Artikel-Nr.
ZFR 2017/166

20.07.2017
Heft 7/2017