Mit Verordnung des BMASK wurde der Anpassungsfaktor für das Jahr 2018 mit 1,016 festgesetzt (dies entspricht der durchschnittlichen Inflationsrate von August 2016 bis Juli 2017; BGBl II 2017/327).
Der Anpassungsfaktor wird für die Erhöhung der Renten und Pensionen und der leistungsbezogenen festen Beträge in der Sozialversicherung herangezogen. Abweichend davon wurde jedoch mit dem Pensionsanpassungsgesetz 2018 (BGBl I 2017/151, ARD 6574/15/2017) für das Kalenderjahr 2018 eine nach der Pensionshöhe gestaffelte Erhöhung der Pensionen beschlossen. Auch die - grundsätzlich ebenfalls vom Anpassungsfaktor abhängigen - Ausgleichszulagenrichtsätze werden 2018 außertourlich um 2,2 % erhöht.
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