§ 203 Abs. 2 HGB normiert, dass als Anschaffungskosten jene Aufwendungen anzusetzen sind, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu überführen, wobei allerdings nur Aufwendungen mit Einzelkostencharakter Berücksichtigung finden können. Während Anschaffungspreisminderungen von den Anschaffungskosten abzuschlagen sind, müssen Anschaffungsnebenkosten sowie nachträgliche Anschaffungskosten dem Anschaffungswert hinzugerechnet werden.
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Artikel-Nr.
RWZ 1996, 207
20.07.1996
Heft 7/1996
Autor/in
Foto: Tania Marcadella
Univ.-Doz. Dr. Friedrich Fraberger, LL.M. (International Tax Law, Vienna), ist geschäftsführender Gesellschafter einer international tätigen Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in Wien, lehrt Betriebswirtschaftliche Steuerlehre am Institut für Revisions-, Treuhand- und Rechnungswesen der Wirtschaftsuniversität Wien und ist ordentliches Mitglied des Fachsenates für Steuerrecht der Kammer der Wirtschaftstreuhänder.
Foto: Anna Zora
em. o.Univ.-Prof. Dr. Romuald Bertl ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater sowie Präsident des Rechnungslegungsbeirates des AFRAC. Autor zahlreicher Fachpublikationen.