Für Ausschüttungen durch Meldefonds stehe die Beteiligungsertragsfreiheit zu, wenn in den gemeldeten Ausschüttungen oder ausschüttungsgleichen Erträgen bestimmte Gewinnanteile vorhanden seien. Bei Ausschüttungen durch Nichtmeldefonds sei die Beteiligungsertragsfreiheit auch nicht mittelbar anwendbar, abgesehen von dem Fall, dass dem Anteilseigner der Nachweis der Steuerfreiheit gelingt.
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.