Artikelrundschau / Personalverrechnung

Artner, Wie sind Abzüge aufgrund von Zeitschulden korrekt abzurechnen?, PVP 2017/68, 230

Bearbeiterin: Bettina Sabara

Hinsichtlich des Abzuges von Minusstunden aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht lautete die bisherige Verwaltungspraxis, dass beim Abzug von Minusstunden die SV-Beitragsgrundlage nicht vermindert wird. Nach der aktuellen Verwaltungspraxis ist es für Einzelfälle nunmehr möglich, die SV-Beitragsgrundlage zu vermindern, sofern das verminderte Entgelt durch eine Aufrollung jenen Beitragszeiträumen zugeordnet wird, in denen die Minusstunden entstanden sind. Artner geht im Rahmen seines Beitrages praxisgerecht speziell auf die Abrechnung einer arbeitsrechtlich zulässigen Rückverrechnung von Minusstunden ein. Im ersten Schritt wird erläutert, wann der Minusstundenabzug arbeitsrechtlich gesehen zulässig ist und wann nicht, was grob gesprochen davon abhängt, ob der Arbeitnehmer die Minusstunden selbst zu verantworten hat. Weiters wird ua erörtert, dass im Fall einer Rückzahlung der Bruttobetrag zurückzuzahlen ist, dass - nach Ansicht Artners - der zum Zeitpunkt des Austritts geltende Entgeltsatz zur Berechnung der Rückzahlungssumme heranzuziehen ist, dass sozialversicherungsrechtlich eine Aufrollung vorzunehmen ist und dass der rückgezahlte Bruttobetrag lohnsteuerlich als Werbungskosten berücksichtigt werden kann, wodurch die laufende Lohnsteuerbemessungsgrundlage im Endabrechnungsmonat verringert wird. Abschließend wird anhand eines Praxisbeispiels dargestellt, wie Zeitschulden aus Sicht der Gebietskrankenkasse abzurechnen sind.

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Artikel-Nr.
ARD 6566/18/2017

21.09.2017
Heft 6566/2017