In aller Kürze

Auskunftsanspruch gegen Host-Provider - Zuständigkeit

Bearbeiter: Wolfgang Kolmasch

Als Hilfsanspruch zu § 1330 ABGB fällt der Auskunftsanspruch nach § 18 Abs 4 ECG gegen den Host-Provider auf Übermittlung des Namens und der Adresse eines Nutzers, der wegen kreditschädigender Äußerungen auf einer Website auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden soll, nach Auffassung des OGH (6 Ob 137/19v) gem § 51 Abs 1 Z 8b JN in die Zuständigkeit der Handelsgerichte. Im Fall eines Host-Providers mit Sitz in einem Drittstaat sei in Hinblick auf die Abrufbarkeit der Website in ganz Österreich jenes Gericht, in dessen Sprengel der Kläger seinen Wohnsitz hat, gem § 83c Abs 3 JN international und örtlich zuständig.

Login

Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.

Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.


Passwort vergessen?

Artikel-Nr.
Zak 2020/145

25.03.2020
Heft 5/2020