In aller Kürze

Auskunftspflicht des Versicherers nach Vertragsbeendigung

Bearbeiter: Wolfgang Kolmasch

In seiner ersten Entscheidung zur Auskunfts- und Herausgabepflicht des Versicherers nach § 3 VersVG (7 Ob 221/17a) vertrat der OGH die Ansicht, dass diese Nebenpflicht nach Vertragsbeendigung fortbesteht, bis alle möglichen Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis verjährt sind. Im konkreten Fall bejahte er die Auskunftspflicht, obwohl bereits mehr als drei Jahre seit vollständiger Abwicklung des Lebensversicherungsvertrags vergangen waren, weil die Frage, ob ein Spätrücktritt wegen mangelhafter Belehrung auch nach Kündigung und Auszahlung des Rückkaufwerts zulässig ist, noch nicht geklärt ist (dazu ist ein Vorabentscheidungsverfahren anhängig). Bei bekannt unklarer Rechtslage habe der Versicherer der Auskunftspflicht nach Treu und Glauben nachzukommen, bis durch Gesetz oder Judikatur Klarheit geschaffen ist. Weiters wies der OGH darauf hin, dass sich die Auskunftspflicht nach § 3 Abs 3 VersVG nur auf Erklärungen des Versicherungsnehmers bezieht. Eine Abrechnung der erfolgten Einzahlungen lasse sich auf dieser Grundlage nicht erreichen. Beachte dazu Zak 2018/661, 343.

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Artikel-Nr.
Zak 2019/36

29.01.2019
Heft 2/2019