Gem Art 1 Abs 2 Klausel-RL 93/13/EWG unterliegen Vertragsklauseln, die auf bindenden Rechtsvorschriften beruhen, nicht der RL. Im Vorabentscheidungsverfahren C-81/19, Banca Transilvania hat der EuGH klargestellt, dass diese Ausnahme insb von der Missbrauchskontrolle unabhängig davon greift, ob die der Klausel zugrundeliegende nationale Rechtsnorm zum zwingenden oder zum abdingbaren Recht zählt.
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