Mit der in BGBl I 2019/65 kundgemachten Änderung des § 7 Z 1 lit e ASVG hat der Gesetzgeber klargestellt, dass Rechtsanwälte, die der Versorgungseinrichtung ihrer Rechtsanwaltskammer für den Fall der Krankheit angehören, nicht der Teilpflichtversicherung in der Kranken- und Unfallversicherung nach dem ASVG unterliegen. Die Novelle ist rückwirkend mit 1. 7. 2019 in Kraft getreten und auch auf bereits verwirklichte Sachverhalte anzuwenden.
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.