Von den Regeln, welche die Vergabe-RL 2014/24/EU für öffentliche Auftragsvergaben vorsieht, nimmt Art 10 der RL ua die Vergabe von Schiedsgerichts- und Schlichtungsdienstleistungen und bestimmten Rechtsdienstleistungen (wie die Vertretung vor Gericht) aus. Im Vorabentscheidungsverfahren C-264/18, das vom belgischen Verfassungsgerichtshof eingeleitet worden ist, sah der EuGH in diesen Ausnahmeregelungen keinen Verstoß gegen das Primärrecht der Union, insb nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz.
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