Im Fall der Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden, besteht gem Art 16 lit c Verbraucherrechte-RL 2011/83/EU kein Widerrufsrecht des Verbrauchers (siehe auch § 18 Abs 1 Z 3 FAGG). In der Vorabentscheidung C-529/19, Möbel Kraft gelangt der EuGH zum Schluss, dass ein Widerruf des Vertrags unabhängig davon ausgeschlossen ist, ob der Unternehmer bereits mit der Anfertigung begonnen hat.
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