Anmerkungen zu EuGH C-25/20, Alpine BAU1
Der EuGH hat eine Entscheidung getroffen, die gleichsam am grünen Tisch der reinen Rechtsanwendungslehre entworfen zu sein scheint: Danach ist sie durchaus lege artis getroffen, und ist somit richtig; sie verfehlt aber doch die eigentliche Zielvorgabe der Gesetzesintention, weil die praktischen Gegebenheiten ausgeblendet bleiben.
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