Aufgrund des Inkrafttretens des AIFMG kam es bei Kapitalgesellschaften, die unter das AIFMG fielen, zu einem Übergang des Besteuerungsregimes als Körperschaft nach dem KStG in das Regime des InvFG und damit in das Transparenzprinzip. Bei der nach Übergang erfolgenden Ausschüttung von thesaurierten Gewinnen, die aus Perioden stammen, in denen die ausschüttende Kapitalgesellschaft noch als Körperschaft galt, komme es nach Ansicht des BFG aufgrund des Systembruches zu einer Doppelbesteuerung.
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