Ausschüttungssperre

Ausschüttungssperren im Kapitalgesellschaftsrecht, insbesondere nach § 235 Abs 1 UGB

o.Univ.-Prof. Dr. Christian Nowotny, WU

§ 235 Abs 1 UGB enthält erstmals eine Ausschüttungssperre, die auch "Gewinne" erfasst, die aus Erträgen stammen, die in der GuV ausgewiesen werden. Dies regt dazu an, das Konzept der Gestaltung von Ausschüttungssperren kritisch zu überdenken.

Bereits lange vor dem AktG 1965 waren Aktiengesellschaften verpflichtet, ein bei Kapitalmaßnahmen erzieltes Aufgeld in eine gebundene Kapitalrücklage einzustellen, die nur nach Auflösung anderer Rücklagen zur bilanziellen Verlustabdeckung verwendet werden darf (§ 229 Abs 4, 7 UGB, früher § 130 Abs 2, 4 AktG).2 Ebenso ist seit Langem vorgesehen, dass ein Anteil des Bilanzgewinns in eine gesetzliche Rücklage einzustellen ist, die - weniger streng gebunden als die Kapitalrücklage - nur zum Zwecke der Verlustabdeckung aufgelöst werden darf (§ 229 Abs 7 UGB, früher § 130 Abs 2, 4 AktG). Im Unterschied zur gebundenen Kapitalrücklage ist die einmal aufgelöste gesetzliche Rücklage wieder zu dotieren, wenn Gewinne erzielt werden. Beide Regelungen sind trotz mancher Zweifelsfragen3 für den externen und internen Bilanzadressaten transparent und in ihren Auswirkungen leicht nachvollziehbar.4 Später hat § 23 GmbHG für große Gesellschaften das aktienrechtliche Konzept übernommen.5 Das RLG 1990 hat weitere Ausschüttungssperren eingeführt, die aber nicht an die Verpflichtung zum Ausweis einer gebundenen

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Artikel-Nr.
RWZ 2017/39

28.06.2017
Heft 6/2017
Autor/in
Christian Nowotny

em. o. Univ.-Prof. Dr. Christian Nowotny ist Professor am Institut für Unternehmensrecht der Wirtschaftsuniversität Wien; Mitglied des Fachsenats für Handelsrecht und Revision der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und Mitglied des Prüfungsausschusses der Kammer der Wirtschaftstreuhänder.