Infolge der COVID-19-Krise könne es in vielen Fällen zu einer erheblichen Verschlechterung der Vermögenslage einer Kapitalgesellschaft nach dem Bilanzstichtag kommen. Unter dem Gesichtspunkt der
Werterhellung sei die COVID-19-Krise für Jahresabschlüsse noch nicht zu berücksichtigen, weil die wertbegründenden Ereignisse erst nach dem Bilanzstichtag eingetreten sind. Negative wirtschaftliche Entwicklungen nach dem Bilanzstichtag könnten aufgrund der Treuepflicht der Gesellschafter ein Ausschüttungsverbot bewirken.
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