§ 233 HGB i.d.F. EU-GesRÄG 1996 normiert, dass unter den Posten „außerordentliche Erträge“ und „außerordentliche Aufwendungen“ der Gewinn- und Verlustrechnung nach § 231 HGB jene Erträge und Aufwendungen auszuweisen sind, die außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit des Unternehmens anfallen. Beträge, die für die Beurteilung der Ertragslage von nicht untergeordneter Bedeutung sind, müssen hinsichtlich ihrer Art und Höhe im Anhang erläutert werden. Dies gilt auch für jene Aufwendungen und Erträge, die einem anderen Geschäftsjahr zuzuordnen sind.
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Artikel-Nr.
RWZ 1997, 304
20.10.1997
Heft 10/1997
Autor/in
Foto: Tania Marcadella
Univ.-Doz. Dr. Friedrich Fraberger, LL.M. (International Tax Law, Vienna), ist geschäftsführender Gesellschafter einer international tätigen Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in Wien, lehrt Betriebswirtschaftliche Steuerlehre am Institut für Revisions-, Treuhand- und Rechnungswesen der Wirtschaftsuniversität Wien und ist ordentliches Mitglied des Fachsenates für Steuerrecht der Kammer der Wirtschaftstreuhänder.
Foto: Anna Zora
em. o.Univ.-Prof. Dr. Romuald Bertl ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater sowie Präsident des Rechnungslegungsbeirates des AFRAC. Autor zahlreicher Fachpublikationen.