Begründungsmängel eines Bescheides könnten im Rechtsmittelverfahren saniert werden. Eine scheinbare Ausnahme von diesem Grundsatz sei, dass eine Heranziehung von anderen Wiederaufnahmegründen als den im angefochtenen Bescheid gewählten im Rechtsmittelverfahren nicht zulässig sei. Davon zu unterscheiden sei, dass ein mangelhaft begründeter Wiederaufnahmetatbestand einer Sanierung zugänglich sei. Lenneis gibt Hinweise zur nicht immer klaren Abgrenzung.
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