Die Befreiungsmethode verpflichte den Ansässigkeitsstaat, Einkünfte von der Besteuerung zu befreien, die im Quellenstaat besteuert werden können. Art 23a Abs 3 OECD-MA enthält den sogenannten Progressionsvorbehalt. Nach bisheriger Ansicht würden ausländische Einkünfte nur dann im Rahmen des Progressionsvorbehalts berücksichtigt, wenn Ö der Ansässigkeitsstaat sei. Unlängst habe das BFG entschieden, dass der Progressionsvorbehalt auch angewendet werden könne, wenn eine unbeschränkt steuerpflichtige Person nicht in Ö ansässig sei.
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