Anträge auf Fristverlängerung gem § 245 Abs 3 BAO, aber auch sonstige fristhemmende Maßnahmen, wie zB Anträge gem § 245 Abs 2 BAO auf Mitteilung der dem Bescheid fehlenden Begründung, stellen selbst für erfahrene Praktikerinnen und Praktiker oft "Fallstricke" im Abgabenverfahren dar.
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