Wird ein Antrag auf Aufhebung eines Bescheides abgewiesen, stehe in Anbetracht des Wortlauts des § 295 Abs 5 Satz 1 BAO, welcher der Abgabenbehörde die Entscheidung über Aufhebungen und Änderungen anheimstellt, einzig und allein die Rechtmäßigkeit der Abweisung auf dem Prüfstand des BFG.
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.