Streitgegenständlich war, ob und inwieweit die sog Huckepackwerbung der Werbeabgabe unterliege. Das BFG gelangte zu einer Besteuerung als Werbung in Druckwerken. Die Entscheidung bringe Klarstellungen für die Praxis. Bemerkenswert sei, dass das BFG die ordentliche Revision zugelassen hat.
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