Die Sozialpartner haben sich darauf geeinigt, dass jene Handelsbetriebe, die während des Lockdowns geschlossen haben müssen, am Sonntag, den 19. 12. 2021, ihre Geschäfte öffnen dürfen, sofern die Landeshauptleute entsprechende Verordnungen nach dem Öffnungszeitengesetz erlassen. Mit einem Zusatzkollektivvertrag zum KV-Handelsangestellte wurden nun die Rahmenbedingungen für die Beschäftigung von Arbeitnehmern an diesem 4. Adventsonntag geregelt.
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.