Bescheide, die von einem Grundlagenbescheid abzuleiten seien, hätten die im Grundlagenbescheid enthaltenen Feststellungen zu übernehmen. Sei der abgeleitete Bescheid vor dem Grundlagenbescheid erlassen worden und seien nicht alle im Grundlagenbescheid getroffenen Feststellungen enthalten, müsste der abgeleitete Bescheid nachträglich angepasst werden.
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