In aller Kürze

Beschränkung von Erwachsenenschutzvereinen nicht verfassungswidrig

Bearbeiter: Wolfgang Kolmasch

In dem von Amts wegen eingeleiteten Gesetzes- und Verordnungsprüfungsverfahren zum ErwSchVG und zur Erwachsenenschutzvereine-V (G 289/2020, V 482/2020; siehe auch Zak 2020/410, 243) ist der VfGH zum Ergebnis gelangt, dass keine Verfassungs- bzw Gesetzwidrigkeit vorliegt. Die Bedenken, ob die Beschränkung auf einen einzigen Erwachsenenschutzverein für einen sachlichen und räumlichen Tätigkeitsbereich und der damit verbundene Ausschluss neu hinzukommender Vereine sachlich gerechtfertigt und mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar sind, erwiesen sich letztlich als unbegründet.

Login

Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.

Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.


Passwort vergessen?

Artikel-Nr.
Zak 2020/686

16.12.2020
Heft 20/2020